Theoretisch kann jeder Mensch, der in seiner Heimat verfolgt wird oder politische Verfolgung bei seiner Rückkehr befürchten muss, in Deutschland einen Antrag auf Asyl stellen. In der Praxis werden aber viele Flüchtlinge schon vorher abgewiesen.Zuerst muss ein Flüchtling die Grenzkontrollen überwinden. An der Grenze werden Flüchtlinge meist festgenommen und sofort ins Nachbarland zurückgebracht. Das liegt daran, dass die Staaten der Europäischen Union (EU) und einige weitere europäische Staaten (Norwegen, Island, Lichtenstein und die Schweiz) verabredet haben, dass ein Flüchtling nur in einem EU-Staat ein Asylverfahren erhalten soll.
Das ist in der Regel der Staat, den ein Flüchtling zuerst betreten hat oder für den er ein Visum erhalten hat. Dann ist nicht Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
sondern der Staat, zu dem der erste persönliche Kontakt bestand. Bis 30 Kilometer hinter der Grenze wird einem Flüchtling unterstellt, aus dem Nachbarland gekommen zu sein. Deshalb finden in
einer 30-Kilometer-Zone ab der deutschen Grenze besonders viele Polizeikontrollen statt. Aber auch wenn ein Flüchtling die Grenze weit hinter sich gelassen hat, prüfen die deutschen Behörden nach
Abgabe eines Asylantrages immer, ob ein anderer Staat für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Wenn Deutschland beweisen kann, dass eigentlich ein anderer Staat zuständig wäre, zum
Beispiel durch Fingerabdrücke im europäischen Computersystem AFIS oder andere Anhaltspunkte (z.B. Währung eines anderen EU-Staates mitgeführt, Fahrkarten oder andere schriftliche Hinweise auf
einen früheren Aufenthalt in einem anderen EU-Staat), wird der Asylantrag nicht bearbeitet, sondern ein “Überstellungsverfahren” in den zuständigen EU-Staat eingeleitet.
Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass ein Flüchtling in einen so genannten “sicheren Drittstaat” außerhalb der EU abgeschoben wird. Hierbei geht man davon aus, dass in diesen Staaten die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dann soll gar kein Asylverfahren in der EU durchgeführt werden. Nach deutschem Recht gelten bisher außer allen EU-Mitgliedstaaten nur die Schweiz und Norwegen als sichere Drittstaaten.
Um ein Asylverfahren in Deutschland durchführen zu können, muss man hohe Hürden überwinden.
Einen Asylantrag können Erwachsene, aber auch Kinder stellen. Für Kinder unter 16 Jahren wird automatisch ein Asylverfahren eingeleitet, wenn die Eltern einen Asylantrag stellen und sie mit ihren Eltern gemeinsam einreisen oder sich bereits ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten. Auch für Kinder unter 16 Jahren, die später nachkommen, oder Kinder, die in Deutschland geboren werden, wird automatisch ein Asylverfahren eingeleitet (§ 14 a AsylVfG). Dies geschieht auch dann, wenn die Eltern im Asylverfahren bereits abgelehnt wurden und entweder keine Aufenthaltserlaubnis besitzen oder aber eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Wird ein Asylverfahren für ein später eingereistes Kind unter 16 Jahren oder für ein in Deutschland geborenes Kind eingeleitet, werden die Eltern schriftlich gefragt, ob sie auf die Durchführung
des Asylverfahrens für ihr Kind verzichten (§ 14 a Abs. 3 AsylVfG). Es kann sinnvoll sein, dies zu tun. Die Eltern sollten daher zusammen mit einer Beratungsstelle oder einer Rechtsanwältin oder
einem Rechtsanwalt gut überlegen, ob sie auf die Durchführung des Asylverfahrens für ihr Kind verzichten. Denn meistens haben die Kinder kaum eine Chance, als Asylberechtigte oder Flüchtling
anerkannt zu werden. Es besteht aber die große Gefahr, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnt.
Quelle: Flüchtlingsrat Nds.
Folgende Personen sind berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beziehen:
Nach den Vorschriften des AsylbLG wird der Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (sogenannte Grundleistungen) sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gewährt. Weiterhin können „sonstige Leistungen“ nach § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.
Personen, die über 48 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben und die Dauer ihres Aufenthaltes in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, beziehen Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
Ab März 2015 gab es eine Änderung, sodaß Asylbewerber & Flüchtlinge von den Leistungen ähnlich gestellt sind wie Hartz IV Empfänger, allerdings ohne deren bürgerlichen Rechten.
In Deutschland regelt das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die Rechte und Pflichten der Asylbewerber / Flüchtlinge.
Die Verteilung von Asylsuchenden ist nicht willkürlich (ach wenn man oft dieses Gefühl hat), sondern wird nach einem bestimmten Verteilerschlüssel angewendet. Oftmals ist es so, das die größeren
Orte in der Vergangenheit die meisten oder sogar alle Asylsuche nden aufgenommen hatte. Hierzu wurden Transferleistungen und Umlagen von den anderen Gemeinden gezahlt. Aus den Erfahrungen der
90er Jahre ist man nun dazu übergegangen die Asylsuchenden nicht mehr zentral (an einem Ort), sondern lieber dezentral (an vielen Orten) zu verteilen / unterzubringen.